Der Verein führt den Namen "FC Eilenburg e.V.", Sitz des Vereins ist Eilenburg. Er ist gemeinnützig und im Vereinsregister des AG Eilenburg unter der VR- Nr. 273 eingetragen.
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Gegründet:
01.01.1994
Vereinsfarben:
blau/rot
Spielstätte:
Ilburg- Stadion
Logo:
Satzung:
Satzung des Fußball-Club Eilenburg e.V.
§ 1
Name, Sitz, Farben, Emblem
1.Der am 21.07.1994 gegründete Verein führt den Namen "Fußball-Club Eilenburg e.V." (abgekürzt FC Eilenburg e.V.) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eilenburg unter der laufenden Nummer 273 eingetragen.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Eilenburg,
3.Die Vereinsfarben sind Blau- Rot. Das Vereinsemblem bilden die Farben Blau- Rot, das Signum Fußball Club FC und der Name Eilenburg.
§ 2
Zweck des Vereins
1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Verein wird die Sportart Fußball betrieben. Es können weitere Sportarten hinzukommen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes, der Organisierung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes, der Errichtung, Ausstattung, Instandhaltung und Unterhaltung von Sportanlagen, des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte, der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, der Ausbildung, der Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern sowie der Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist, verwirklicht.
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Zur Erreichung des Vereinszwecks darf der Verein Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.
5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mittel des Vereins
1.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch eines Mitglieds auf das Vereinsvermögen.
2.Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder zulässt. Der Verein kann haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiter entgeltlich beschäftigen.
§4
Geschäftsjahr
1.Mit Zustimmung der Finanzverwaltung beginnt das Geschäftsjahr mit dem Beginn eines Spieljahres (zur Zeit am 01. Juli) und endet am 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Bei Versagen oder Entzug der Zustimmung der Finanzverwaltung beginnt das Geschäftsjahr am 01. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§5
Mitgliedschaft in Verbänden
1.Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Landes- und Fachverbänden, insbesondere dem Landessportbund Sachsen sowie dem Sächsischen Fußballverband und unterwirft sich hierbei deren Satzungen und Ordnungen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten vorgesehenen Verträge zu schließen. Insbesondere die Ordnungen und Satzungen des Deutschen Fußballbundes (DFB) und des Nordostdeutschen Fußballverbandes sind in ihrer Gesamtheit und in ihrer jeweils neuesten Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Bei diesen Bestimmungen, Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften handelt es sich um die vom zuständigen Sportverband aufgestellten und damit im deutschen Fußballsport allgemein anerkannten Regeln. Sollte der Verein als Lizenzligaverein aktiv werden, gehört er dem DFB als außerordentliches Mitglied unmittelbar an und unterwirft sich den dann zusätzlich geltenden Ordnungen und Satzungen, sowohl des DFB als auch des Nordostdeutschen Fußballverbandes.
2. Der Verein wird im Rahmen der Bedingungen, die ihm durch Verbände, Vereine oder sonstige Organisationen zur Teilnahme an oder Veranstaltung von eigenen Sportwettkämpfen oder -Veranstaltungen vorgegeben werden, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Sorge dafür tragen, dass Dritte sich zur Einhaltung der jeweiligen Bedingungen verpflichten. Die Mitglieder des Vereins sind kraft dieser Satzung zur Einhaltung derjenigen Bedingungen verpflichtet, die der Verein nach Maßgabe dieses § 5 unmittelbar oder mittelbar gegen sich gelten zu lassen hat.
§6
Mitgliedsarten
1.Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied bestehen.
2.Aktive Mitglieder sind solche, die sich einer Mannschaft angeschlossen haben und dort aktiv Sport treiben.
3.Passive Mitglieder sind solche, die ohne aktiv Sport zu treiben, dem Verein angehören.
4.Fördernde Mitglieder sind solche, die freiwillig den Verein materiell unterstützen und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen.
5.Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder um den Fußballsport zu solchen ernannt worden sind.
§7
Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personenvereinigung mit rechtlicher Selbständigkeit werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern sowie sein Ansehen zu stärken.
2.Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach billigem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Das Präsidium ist bei der Ablehnung eines Bewerbers zu einer Begründung nicht verpflichtet. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monats ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden Bescheid, gilt der Antrag als angenommen.
3.Mitglied einer Mannschaft des Vereins kann nur sein, wer auch Mitglied des Vereins ist.
4.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder Tod. Bei juristischen Personen endet sie mit deren Auflösung.
5.Der Austritt kann rechtswirksam nur durch das Mitglied oder seinen gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Spiel- oder Kalenderjahres erklärt werden.
6.Ein Mitglied kann durch das Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten wiederholt oder in besonderer Weise dem Verein oder seinem Ansehen in der Öffentlichkeit schadet, grob unsportliches Verhalten zeigt oder unehrenhafte Handlungen durchführt. Vor der Entscheidung des Präsidiums hat das betroffene Mitglied Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzuleiten. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied kein Beschwerderecht zu.
7.Ein Mitglied kann ferner ohne vorherige Anhörung aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§8
Beiträge und Aufnahmegebühren
1.Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben.
2.Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen etc. werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Teilnahme an Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Zuwendungen an den Verein befreit.
4.Für juristische Personen kann das Präsidium abweichende angemessene Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge festsetzen oder vereinbaren. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2.Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen des Vereines - eventuell gegen Entrichtung vom Präsidium genehmigter Eintrittspreise- zu besuchen.
3.Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Organisationsregeln, auch des Fachverbandes, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu befolgen.
4.Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereines schädigen könnte.
§10
Organe des Vereins
1.Organe des Vereins sind:
(1)die Mitgliederversammlung
(2)das Präsidium
(3)der Verwaltungsrat.
2.In ein Organ des Vereins kann nur gewählt oder berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und Mitglied des Vereins ist sowie für das auszuübende Amt die hinreichende persönliche und fachliche Eignung besitzt.
3.Die Mitgliedschaft in einem Organ schließt für die Dauer ihres Bestands die Mitgliedschaft in einem anderen Organ aus; ausgenommen sind die Rechte des Mitglieds in der Mitgliederversammlung.
4.Die Amtszeit der Organmitglieder und der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben Organmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf der Amtszeit durch Beendigung der Mitgliedschaft, Amtsniederlegung, nicht nur vorübergehende Hinderung an der Ausübung des Amtes oder Tod aus dem Amt aus, so kann das jeweilige Organ mit der absoluten Mehrheit der verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied berufen. Das Ersatzmitglied übt mit allen Rechten und Pflichten des ausgeschiedenen Organmitglieds dessen Amt bis zur nächstfolgenden ordnungsgemäß einberufenen Versammlung des Wahlgremiums aus. Das Wahlgremium kann in dieser Sitzung das Ersatzmitglied bestätigen oder ein neues Ersatzmitglied bestellen, jeweils aber nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Organmitglieds. Ist ein Organ nach Ausscheiden gewählter Mitglieder zu weniger als zwei Drittel mit gewählten Mitgliedern besetzt, so ist unverzüglich das Wahlgremium zur Neuwahl des Organs einzuberufen.
5.Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
6.Wahlen der Mitglieder der Organe sind in geheimer Wahl auszuführen. Wahlen innerhalb der Organe können in offener Abstimmung erfolgen, wenn kein Organmitglied geheime Abstimmung verlangt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und, soweit mehr als nur ein Amt zu besetzen ist, die größere Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht nicht die erforderliche Anzahl an Bewerbern die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Ist nur ein Amt zu besetzen, so wird die Wahl in zweiten Wahlgang als Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang durchgeführt; ist mehr als ein Amt zu besetzen so nehmen am zweiten Wahlgang alle im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber teil. Im zweiten Wahlgang sind gewählt die Bewerber in der Reihenfolge der größten Zahl der in diesem Wahlgang abgegebenen Stimmen.
§11
Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und als solches zuständig für
(1)die Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsorgane
(2)die Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr
(3)die Entlastung aller Mitglieder des Präsidiums und des Verwaltungsrates
(4)Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums und des Verwaltungsrates oder einzelner Präsidiums- und Verwaltungsratsmitglieder
(5)Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
(6)Wahl der Kassenprüfer
(7)Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Zuwendungen der Mitglieder
(8)die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
2.Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres oder auf schriftlichen Antrag jeweils des Präsidiums oder des Verwaltungsrates einzuberufen oder wenn das mindestens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und Grundes gegenüber dem Präsidium schriftlich fordern.
3.Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt für eine ordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Wochen, jeweils gerechnet ab dem Tag der Versendung und dem Tag der Versammlung. Beide Tage werden nicht in den Fristlauf eingerechnet. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn die Veröffentlichung im Schaukasten des Vereins im Ilburg-Stadion in Eilenburg erfolgt. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Einladung sind die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beschlussanträge und -wenn dieser Gegenstand der Mitgliederversammlung sein soll - der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in der Geschäftsstelle zur Einsicht durch die Vereinsmitglieder auszulegen.
4.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, das am Tag der Mitgliederversammlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht mit Beiträgen von mehr als drei Monaten im Rückstand befindet. Personenvereinigungen und eine juristische Person haben jeweils nur eine Stimme; die Bevollmächtigung des anwesenden Vertreters ist gegenüber der Versammlungsleitung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
5.Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Mitglied des Präsidiums. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, zur Leitung der Versammlung bereit oder durch das Präsidium beauftragt, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Versammlung kann auf Wunsch des Präsidiums von einem anderen Versammlungsleiter geleitet werden. Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen sowie die Durchführung der Mitgliederversammlungen werden durch die jeweils gültige Wahl- und Geschäftsordnung geregelt.
6.Der Versammlungsleiter hat zunächst die Tagesordnung feststellen zu lassen. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen, bei abgekürzter Ladungsfrist spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Das Präsidium befindet unverzüglich über die frist- und formgerechte Einreichung sowie über die inhaltliche Zulässigkeit der Anträge und ihre Zuordnung zur Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einen vom Präsidium nicht zugelassenen Antrag bei der Verhandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes zulassen. Durch das Präsidium zugelassene Anträge sind ab ihrer Zulassung für jedes Mitglied zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung oder Anträge, die vorliegende oder von der Mitgliederversammlung zugelassene Anträge lediglich abändern, fallen nicht unter die Regelungen dieses Abs. 6.
7.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung benannt. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur jederzeitigen Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle bereitzuhalten.
§12
Präsidium
1.Das Präsidium vertritt den Verein nach außen und führt seine Geschäfte eigenverantwortlich. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter immer der Präsident oder ein Vizepräsident.
2.Das Präsidium besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des Präsidiums werden ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig.
3.Die Aufgabenverteilung und Handlungsvollmachten innerhalb des Präsidiums regelt dieses in einer Geschäftsordnung.
4.Dem Präsidium obliegt die ideelle und wirtschaftliche Führung und Vertretung des Vereins. Die Mitglieder des Präsidiums haben ihre Aufgaben unter Beachtung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen. Sie haften dem Verein als Gesamtschuldner für den Schaden aus Verletzung dieser Pflichten.
5.Aufgaben des Präsidiums sind neben den sonstigen in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben insbesondere:
(1)die inhaltliche Gestaltung und Organisation des Vereinslebens im Zusammenwirken mit den Abteilungen
(2)die wirtschaftliche gesunde Entwicklung des Vereins
(3)die sportliche Entwicklung des Vereins und seiner Mitglieder
(4)die Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und eines Lageberichtes für das jeweilige Geschäftsjahr
(5)die laufende Kontrolle der Erfüllung des Haushaltsplans und Maßnahmen zu seiner Einhaltung
(6)die mindestens vierteljährliche umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrates über die wirtschaftliche Lage des Vereins und seiner Gliederungen
(7)die unverzügliche Unterrichtung des Verwaltungsrates über drohende Verluste, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie über etwaige Verstöße gegen Bedingungen gemäß § 5 dieser Satzung, die die Teilnahme an einem Sportwettbewerb oder die Zugehörigkeit des Vereins zu einer Wettkampfklasse gefährden
(8)die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
(9)die unverzügliche Unterrichtung der übrigen Vereinsorgane über sämtliche für deren Aufgabenerfüllung wesentliche Tatsachen
(10)die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung sowie die Ausführung der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane
(11)die Übertragung der Verantwortung und Zuständigkeit als Kontaktperson für alle Abteilungen an ein Präsidiumsmitglied
6.Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen des Präsidiums bedürfen der vorherigen Information des Verwaltungsrates :
(1)der Haushaltsplan und der Jahresabschluss
(2)die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung von Einzelgeschäften oder des Jahresabschlusses, sofern dieses für erforderlich gesehen wird.
(3)der Erwerb, die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen sowie die Änderung der Beteiligungsquote oder die Aufgabe solcher Beteiligungen
(4)der Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie sämtliche sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte
(5)Rechtsgeschäfte, deren Wertumfang im Einzelfall EURO 100.000,00 überschreitet, und Rechtsgeschäfte, die über das laufende Geschäftsjahr hinaus Verbindlichkelten gegen den Verein begründen; Rechtsgeschäfte mit Übungsleitern und Vertragsspielern des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates nur dann, wenn die Summe der gegen den Verein begründeten Verpflichtungen aus solchen Geschäften die entsprechende Position des genehmigten Haushaltsplans übersteigt; den Verein ausschließlich berechtigende Geschäfte unterliegen diesen Zustimmungspflichten nicht, über solche Geschäfte ist der Verwaltungsrat umgehend zu informieren
(6)die Übernahme von Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten gegen den Verein
(7)die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zu Lasten des Vereins
(8)Börsen- und Spekulationsgeschäfte aller Art
(9)die Erteilung von Handlungsvollmachten, die über den üblichen Vollmachtsumfang an Mitarbeiter oder Mitglieder des Vereins für die täglichen Geschäfte hinausgehen
(10)der Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Arbeitnehmern des Vereins, soweit solche Rechtsgeschäfte nicht von dem genehmigten Haushaltsplan erfasst sind.
Das Präsidium ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat sämtliche dieser Angelegenheiten so rechtzeitig zur Kenntnis zuzuleiten, dass der Verwaltungsrat unter Wahrung der Ladungsfristen und etwaigen weiteren Informationsbedarfs zu einer sachgerechten Stellungnahme in der Lage ist.
7.Auf Verlangen des Verwaltungsrates hat jedes einzelne Präsidiumsmitglied an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
8.Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Mitglied dem Vorstand Im Sinne des § 26 BGB angehören müssen. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums ohne Zusammenkunft schriftlich oder in sonst geeigneter Form unter Teilnahme aller Mitglieder an der Beschlussfassung gefasst werden. Die Beschlüsse des Präsidiums
sind schriftlich zu protokollieren.
§13
Verwaltungsrat
1.Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben ehrenamtlich tätigen Personen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinen Stellvertreter wählen.
2.Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es können bei Mehrkandidaturen Ersatzmitglieder gewählt werden. Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates im Laufe seiner Amtszeit aus dem Amt ausgeschieden, so ist die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds auf die Amtszeit des Ersatzmitglieds anzurechnen. Wird durch eine Mitgliederversammlung eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern des Verwaltungsrates nicht gewählt, so hat binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung zur Neuwahl stattzufinden. Ein Ersatzmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; im übrigen Ist der Verwaltungsrat weiterhin so lange beschlussfähig, wie ihm mindestens drei durch die Mitgliederversammlung ordentlich gewählten Mitglieder angehören.
3.Dem Verwaltungsrat obliegt die Kontrolle der Führung und Verwaltung des Vereins durch das Präsidium. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Aufgaben unter Beachtung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsführung nach Maßgabe dieser Satzung und entsprechender gesetzlicher Regelungen wahrzunehmen. Sie haften dem Verein als Gesamtschuldner für den Schaden aus Verletzung dieser Pflichten.
4.Dem Verwaltungsrat ist auf Verlangen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins zu gewähren. In Personalangelegenheiten nimmt dieses Recht ausschließlich der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.
5.Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Tage abgekürzt werden.
6.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates ohne Zusammenkunft schriftlich oder in sonst geeigneter Form unter Teilnahme aller Mitglieder an der Beschlussfassung gefasst werden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind schriftlich zu protokollieren.
7.Übersteigt der Jahresetat des Vereins ein Volumen von EURO 150.000,00 so können die ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums und des Verwaltungsrates verlangen, dass der Verein für die jeweiligen Mitglieder und deren Tätigkeit eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abschließt.
§14
Nachwuchsabteilung
1.Der Verein unterhält eine Nachwuchsabteilung, in der alle Mannschaften einschließlich Übungsleiter und Betreuer im Nachwuchsbereich bis einschließlich zur A-Jugend erfasst sind. Die der Nachwuchsabteilung zugehörigen, In der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Nachwuchsvorstand. Der Nachwuchsvorstand besteht aus drei volljährigen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Nachwuchsvorstandes sollen mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sein und über Fachkenntnisse im Bereich des Jugendfußballs verfügen. Ein Mitglied des Nachwuchsvorstandes vertritt die Nachwuchsabteilung im Präsidium. Diesem Mitglied obliegt zugleich die Gesamtverantwortung für den Bereich Nachwuchs.
2.Aufgabe der Nachwuchsabteilungen ist die sportliche und wirtschaftliche Entwicklung, Koordination und Organisation der Arbeit des Vereins im Nachwuchsfußball. Präsidium und Verwaltungsrat sollen ihre Beschlüsse unter Berücksichtigung der Auffassung des jeweiligen Nachwuchsvorstandes fassen, soweit ausschließlich Gegenstände der Nachwuchsabteilung betroffen sind. Dem Vorsitzenden des Nachwuchsvorstandes ist auf Verlangen von Präsidium und Verwaltungsrat zu sämtlichen Angelegenheiten dieses Aufgabenbereichs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
§15
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für das laufende Geschäftsjahr zwei Mitglieder zu Kassenprüfern.
Zum Kassenprüfer kann jeder gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und ordentliches Vereinsmitglied ist. Die Kassenprüfer sollen über möglichst umfassende kaufmännische und steuerliche Kenntnisse verfügen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied eines Vereinsorgans sein.
Die Kassenprüfer haben die gesamte Kassen- und Kontenführung des Vereins innerhalb des Geschäftsjahres mindestens zwei Mal zu überprüfen. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und die Prüfung von Einzelvorgängen auf Verlangen des Verwaltungsrates.
Das Präsidium und sämtliche sonstigen Vereinsgliederungen sind verpflichtet, den Kassenprüfern Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlage des Vereins zu geben und sämtliche Auskünfte zu erteilen.
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses sowie dem Präsidium und dem Verwaltungsrat über sämtliche sonstigen Ergebnisse ihrer Prüfungen. Sie sind im Übrigen in besonderer Weise zum Stillschwelgen über alle Ihnen bekannt werdenden vereinsinternen Vorgänge verpflichtet.
§ 16
Ordnungen
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über eine Beitragsordnung, in der die Verpflichtungen der Mitglieder zur Leistung von Beiträgen oder Umlagen oder sonstigen Zuwendungen an den Verein geregelt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums eine Ehrenordnung, in der das Verfahren des Ehrenrates, die Grundzüge des Ehrenrechts des Vereins und die Ehrenstrafen geregelt werden.
Das Präsidium erstellt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung zur Regelung der Tätigkeit von Präsidium und Verwaltungsrat sowie der Nachwuchsabteilung. In der Geschäftsordnung kann auch geregelt werden, unter welchen Umständen weitere Abteilungen zu bilden oder aufzulösen sind. Die Geschäftsordnung soll durch den Verwaltungsrat bestätigt werden.
Das Präsidium erstellt auf Verlangen des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit diesem eine Finanzordnung, in der Fragen der Kassen- und Buchführung sowie der Haushaltsplanung und -abrechnung geregelt werden, die nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sind.
Präsidium und Verwaltungsrat können einvernehmlich weitere Ordnungen zu Gegenständen beschließen, die ihrem jeweils einzelnen oder dem gemeinsamen Aufgabenkreis unterfallen.
Auf Antrag des Präsidiums oder des Verwaltungsrates hat die Mitgliederversammlung über eine Ordnung des Vereins dann zu beschließen, wenn Einvernehmen zwischen diesen Vereinsorganen über den Inhalt der Ordnung nicht erzielt werden kann.
Sämtliche Vereinsordnungen sind vereinsöffentlich.
§17
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über beabsichtigte Satzungsänderungen sind alle Mitglieder jeweils schriftlich vorab mit der Einladung in der für diese vorgeschriebenen Form und Frist zu unterrichten. Für Satzungsänderungen ist die Möglichkeit der Zulassung von nicht form- oder fristgerecht eingereichten Anträgen ausgeschlossen.
Die Auflösung dieses Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung selbst erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Großen Kreisstadt Eilenburg zu übertragen mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.
§18
Übergangsregelungen
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des FC Eilenburg e.V. in ihrer bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
Bestehende Ordnungen des Vereins bleiben bis zu ihrer Neuregelung auf der Grundlage dieser Satzung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.04.2007 beschlossen.