Hinweise zur Stadionordnung

Ilburg-Stadion und Sparkassen- Fußballzentrum sind Stätten sportlich fairen Wettkampfs, sie dienen der Erholung und Entspannung. Der Vorstand des FC Eilenburg e.V. als Hausrechtsinhaber hat in Übereinstimmung mit der Großen Kreisstadt Eilenburg und den örtlichen Sicherheitsträgern für die Sportanlagen am 01.07.2011 eine Stadionordnung erlassen, die in der Fassung vom 02.08.2020 sowohl auf der Homepage des Vereins als auch im Objekt einsehbar ist. Die Stadionordnung soll dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigenden Verhaltensweisen von Besuchern vorzubeugen.

Stadionordnung

FC Eilenburg Splash
1.

Der Aufenthalt im Geltungsbereich der Stadionordnung geschieht auf eigene Gefahr. Der Innen- und Außenbereich des Stadions kann bei Veranstaltungen videoüberwacht werden. Den Anordnungen, insbesondere des Veranstaltungsleiters, der Polizei und der Ordner- und Rettungsdienste, ist Folge zu leisten. Die gilt auch bei der Benutzung der Parkflächen. Auf Aufforderung ist dem Ordnungsdienst Einsichtnahme in die mitgeführten Taschen und Behältnisse zu gestatten.

2.

Der Aufenthalt im Stadion ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Erkennbar betrunkene oder unter Drogen stehende Personen haben keinen Zutritt. Innerhalb des Stadionanlage hat sich jede/r Besucher/-in so zu verhalten, dass kein/e andere/r geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

3.

Verboten ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen der folgenden Gegenstände:

- Waffen aller Art
- rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales und diskriminierendes Propagandamaterial
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse geeignet oder bestimmt sind
- ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige, insbesondere
FCKW-haltige Substanzen
- Flaschen, Krüge und Dosen
- sperrige Gegenstände, insbesondere Leitern, Hocker, Stühle und Kisten
- Laserpointer
- Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände sowie dafür vorgesehene Abschussvorrichtungen
- Drogen und alkoholische Getränke
4.

Den Besuchern ist während der sportlichen Veranstaltungen untersagt:

- Parolen kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren
- Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihres/ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
- Bereiche, die nicht für Besucher/-innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten  - -- mit Gegenständen aller Art zu werfen und Feuer zu machen
- ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften oder zu bemalen
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionkomplexe in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen
5.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stadionordnung verstößt, kann ohne Erstattung des Eintrittsgeldes vorübergehend aus dem Stadion verwiesen werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6.

Die Sportstätte ist mit ausreichend Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten ausgestattet. Bei der Nutzung des Catering oder Sanitärbereiches sollen diese genutzt werden. Dabei sind die vorgeschriebenen Abstandsregelungen einzuhalten.

7.

Vom DFB oder seinen Mitgliedsverbänden und –vereinen ausgesprochene Stadionverbote sind auch im Ilburg- Stadion und im Sparkassen-Fußballzentrum gültig. Dem Hausrechtsinhaber obliegt das Recht, auch weitergehende Erscheinungs- und Auftrittsverbote des Gastvereins nach eigener Prüfung zu übernehmen und im Zuge des Hausrechts geltend zu machen.

8.

Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Verein und der nach jeweils für die Organisation zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Besucher als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Verein sowie den für die Organisation des Spielbetriebes zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

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